Deckbestimmungen

1 Bedingungen für die Bedeckung von Stuten mit Hengsten unseres Hauses
Stutenbesitzer, die unsere Hengste (hierzu zählen auch Pachthengste) in Anspruch nehmen, erklären sich mit diesen Bedingungen einverstanden. Sie haben für die Nutzung die aufgeführten Entgelte zu entrichten.

2 Sonderbedingungen Schwarzwälder Kaltblut
Für Hengste der Rasse Schwarzwälder Kaltblut wird das Deckgeld in einem Gesamtbetrag  fällig.
2.1 Für eine Schwarzwälder Kaltblutstute, die nach Bedeckung (auch wenn nicht auf unserer Station gedeckt wurde) im Folgejahr kein Fohlen zur Welt bringt, erhält der Eigentümer in der darauf folgenden Saison einen Deckgeldnachlass von 50 % des im Folgejahr zu bezahlenden Deckgeldes. Dieser ist nicht übertragbar.
2.2 Ein  reduzierter Betrag in Höhe von 250€ gilt bei:

  • Staatsprämienstuten
  • ab der zweiten Stute pro Züchter



3 Fortpflanzungsgeschehen und Zuchthygiene
Außer für dreijährige Maidenstuten aus dem Zuchtgebiet und Stuten mit einem gesunden Fohlen bei Fuß muss für jede Stute vor der Bedeckung das negative Ergebnis einer Tupferprobe vorliegen. Die Ausstellung eines Stutenpasses wird empfohlen. Zuständig für die Ausstellung der Stutenpässe ist der Pferdegesundheitsdienst der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg: 

  • Pferdegesundheitsdienst Aulendorf, Dr. Klaus Banzhaf (0 75 25) 9 42-2 78 
  • Pferdegesundheitsdienst Stuttgart, Dr. Susanne Müller (07 11) 34 26-13 70


Ohne vorherige tierärztliche Untersuchung können bei entsprechender Bescheinigung im Stutenpass zum Decken zugelassen werden: 

  • Stuten im Alter bis zu drei Jahren, die im Zuchtgebiet aufgewachsen sind und mit Sicherheit zum ersten Mal einem Hengst zugeführt werden 
  • Stuten, die nach normaler Geburt im laufenden Zuchtjahr ein gesundes Fohlen bei Fuß haben


Nur nach tierärztlicher Untersuchung können zum Decken zugelassen werden: 

  • Stuten, die im vergangenen Zuchtjahr nicht oder ohne Erfolg gedeckt worden sind 
  • Stuten, die Merkmale einer Geschlechtserkrankung (z.B. eiterhaltiger Brunstschleim, unregelmäßige Rosseperioden, Dauerrosse, Scheidenentzündung) zeigen 
  • Stuten, die verfohlt oder nicht normal abgefohlt haben (Schwergeburt, Nachgeburtsverhaltung, Verletzungen sowie Fohlenfrühsterblichkeit) 
  • Stuten, die im Verlauf des letzten Jahres nicht trächtig aus einem fremden Zuchtgebiet zugekauft worden sind 
  • Stuten, die in der laufenden Beschälzeit zweimal umgerosst haben. 


Für diese Stuten muss aufgrund einer vollständigen Fruchtbarkeitsuntersuchung durch einen Tierarzt die Freigabe zum Decken bescheinigt werden. Die Deckfreigabe gilt für zwei Rosseperioden. Danach ist eine erneute tierärztliche Untersuchung notwendig.

Für tierärztliche Leistungen gelten die Bedingungen der aktuellen GOT (Gebührenordnung für Tierärzte) vom 27.07.2017.

4 Haftungsausschluss
Der Zucht- und Ausbildungsstall Schultheiss haftet nicht für Schäden und Verletzungen an den Stuten, deren Fohlen, ihren Besitzern oder deren Beauftragten, die durch den Beschäler, beim Deckakt bzw. in den Einrichtungen entstehen. Dies gilt auch für sonstige mit der Belegung der Stute in Zusammenhang zu sehende Tätigkeiten. Der Zucht- und Ausbildungsstall Schultheiss haftet auch nicht für etwaige auf die Stuten übertragene Krankheiten und die daraus entstehenden Folgen.

5 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bedeckung dient der Erfüllung des dann zustande kommenden Vertrags (Art. 6 Abs.1 b DSGVO). Weitere Informationen sind im Internet unter http://www.zuchtundausbildungsstallschultheiss.de/Startseite/Datenschutz zu finden.

Sahlenbach, 30. Dezember 2019